Kostenträger
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Kostenträger:

1. Für zeitlich befristete Behandlung:

Hierfür werden die Kosten in der Regel von den Krankenkassen übernommen. Die Eltern müssen nicht zuzahlen. Die Aufenthaltsdauer beträgt 4 bis max. 9 Wochen. Es muss dazu ein Antrag bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden, für den in der Regel ein Attest des behandelnden Arztes verlangt wird. Gesetzliche Grundlage ist § 40 Abs.2 SGB V.

2. Für Langzeitaufenthalte: 

Nach §§ 39 des Bundessozialhilfegesetzes haben diabetische Kinder und Jugendliche einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe zum Schulbesuch. Die Kosten für die Unterbringung werden daher auf ärztlich begründeten Antrag, der beim zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger einzureichen ist, von diesem übernommen. Die Eltern werden zu den Kosten in Höhe der häuslichen Ersparnis herangezogen.

3. Mutter-Kind-Aufnahme: 

Auch für diese Maßnahme muss die Kostenübernahme bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Gegebenenfalls steht die Leitung des Hauses für Auskünfte gerne zur Verfügung.

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